Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 142 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs, Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. März 2024 (ARR 24 53) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Betrugs. Das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmenge- richt) ordnete mit Entscheid vom 22. März 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis am 30. April 2024. Dagegen reichte der Beschuldig- te (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine un- verzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Kontaktverbot). Subeventualiter sei die Haftdauer auf vier Wochen zu beschrän- ken. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Beiordnung seines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 4. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfah- ren gilt. Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnah- mengericht am 5. April 2024 unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochte- nen Entscheid auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. April 2024 verzichtete die Ver- fahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Ta- gen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichte- te der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Falle ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, ge- meinsam mit D.________ an diversen Einbruchdiebstählen/Diebstählen an noch nicht vollständig identifizierten Orten resp. auf Baustellen (u.a. in den Kantonen Bern und Freiburg [dort auf der Baustelle «E.________» in F.________ (Ortschaft) in der Zeit vom 27. September 2023 bis 4. Oktober 2023]) beteiligt gewesen zu sein. Die gestohlenen Werkzeuge und Maschinen sollen sie teils über die Internet- plattform «tutti.ch» verkauft haben. Darüber hinaus werden den beiden vorgenann- ten Beschuldigten Betrugshandlungen vorgeworfen, indem sie im November und Dezember 2023 über «tutti.ch» Werkzeuge zum Verkauf angeboten, jedoch die Ware trotz Überweisung des Kaufpreises nicht geliefert haben sollen (siehe Anzei- gen des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 und des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2024). Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2024 wird gestützt auf eine (vorläufige) Sichtung der WhatsApp- Chats auf dem Mobiltelefon von D.________ davon ausgegangen, dass G.________ ebenfalls in die Straftaten verwickelt sein dürfte (dort S. 3). Entspre- chendes kann auch dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. De- zember 2023 entnommen werden, demgemäss G.________ und D.________ am 21. Juli 2023 auf einer Baustelle gesichtet und in die Flucht geschlagen worden seien und G.________ auch am Deliktserlös partizipiert haben soll. 4.2 Der dringende Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) betreffend mehrere Einbruch- diebstähle resp. Diebstähle wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist ge- stützt auf die Ermittlungsergebnisse (siehe u.a. Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 und Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2024) und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vom 20. und 21. März 2024 offensichtlich zu bejahen. So räumte dieser die Beteili- gung an den Einbrüchen/Diebstählen in F.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft) und J.________ (Ortschaft) ein (Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 S. 6 und Protokoll der dele- gierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 Z. 159, 274 und 361). Am Verkaufserlös habe er ebenfalls partizipiert (Protokoll der delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 Z. 407, wonach sich sein persönlicher Gesamtgewinn auf CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00 belaufen habe). Anlässlich der Hafteröffnung vom 21. März 2024 ergänzte er, dass er die Anzahl der Einbrüche auf «sicher 15» schätze, wobei diese ab ca. Mitte September 2023 begangen worden seien (Protokoll Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 62 und 133). Die Tatorte würde er bei einem Vorhalt entsprechender Fotografien erkennen (a.a.O. Z. 76). Nachdem er seine Rolle zunächst auf «Fahrer und Ladehelfer» be- schränkt hatte, bestätigte er schliesslich auf Vorhalt der Aussagen von D.________, dass er hin und wieder auch mit in die Deliktsobjekte gegangen sei (a.a.O. Z. 87-94). Ausserdem habe er D.________ zum Teil auch zu den Käufern begleitet (a.a.O. Z. 126-130). Die Einbruchsobjekte habe D.________ gekannt oder 3 man sei beim «Herumfahren» auf diese gestossen (a.a.O. Z. 108 f.). Vom Delikts- erlös habe er von D.________ rund CHF 6’000.00 bis CHF 7’000.00 erhalten (a.a.O. Z. 145). Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren der Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an möglichen Betrugshand- lungen mangels Dokumentation nicht überprüft werden kann. Gemäss telefonischer Auskunft von D.________ gegenüber der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden soll der Beschwerdeführer mit dem geschädigten K.________ in Kontakt gestan- den haben (Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Ja- nuar 2024 S. 4). Obschon der Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerr- hoden der bernischen Strafverfolgungsbehörde mit Beilagen zugestellt worden war, fanden diese (insbesondere die Chatverläufe) keinen Eingang in die Haftakten. Be- treffend die Betrugsanzeige aus dem Kanton St. Gallen lässt sich dem Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Februar 2024 lediglich D.________ als tatver- dächtige Person entnehmen. Dafür, dass auch der Beschwerdeführer involviert gewesen wäre, bestehen keine Hinweise. Vor diesem Hintergrund kann der drin- gende Tatverdacht des Betrugs im vorliegenden Haftverfahren zumindest derzeit nicht bejaht werden. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismit- tel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, auch zum Fol- genden). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- 4 forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Febru- ar 2024 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusions- gefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverwei- gerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 5.2 Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht bejahen das Vorlie- gen von Kollusionsmöglichkeiten und einer Kollusionsneigung des Beschwerdefüh- rers und damit den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Zur Begründung führte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Mobiltelefone des Beschwerdeführers bzw. von D.________ gemäss Randda- tenauswertung bei mehr als zwei Dutzend Delikten zum Tatzeitpunkt in der nähe- ren Umgebung befunden hätten. Solange die anlässlich der Hausdurchsuchung ge- fundenen Gegenstände bzw. die auf Fotografien abgebildeten (mutmasslich ent- wendeten) Werkzeuge (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Fe- bruar 2024 S. 2, wonach auf dem Mobiltelefon von D.________ ca. 600 Bilder von Werkzeugen/Maschinen vorgefunden worden seien, wobei derzeit von ungefähr 100 verschiedenen Objekten ausgegangen werde) noch nicht zugeordnet und die Beschuldigten noch nicht vollständig konfrontiert worden seien, müsse befürchtet werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung mit weiteren Tatbeteiligten absprechen (so betreffend den Verbleib von noch nicht aufgefunde- nem Diebesgut und die Gründe für ihre Anwesenheit in Tatortnähe) und/oder bis- lang noch nicht ermittelte Beweismittel vernichten oder wegschaffen könnte, zumal sich in der Vergangenheit bereits eine subjektive Bereitschaft zu Verdunkelungs- handlungen (durch Löschung eines Fotos von einem Einbruch in J.________ (Ortschaft)) gezeigt habe. Die Staatsanwaltschaft ergänzt oberinstanzlich, dass mindestens drei Personen an den zahlreichen Delikten beteiligt gewesen seien. Diese hätten zwar zu den bereits bekannten Vorwürfen befragt werden können, jedoch divergierten die Aussagen hinsichtlich der Tatbeteiligung. Hinsichtlich weiterer Delikte seien Abklärungen im Gange und die Tatbeteiligten seien mit den entsprechenden Ermittlungsergebnis- sen, sobald diese vorhanden seien, zu konfrontieren. Solange die Mitbeschuldigten nicht parteiöffentlich zu allen Delikten befragt worden seien, bestehe ein hohes Kol- lusionsrisiko. 5.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme einer konkreten Kollusions- gefahr. Zusammengefasst bringt er vor, dass keine Kollusionsmöglichkeiten mehr bestünden. Er verfüge über keine der Polizei nicht bereits bekannten Informationen und sein Mobiltelefon sei beschlagnahmt sowie vermutlich bereits gespiegelt und ausgewertet worden. Im Weiteren nehme er an, dass G.________, zu welchem er nie Kontakt gehabt habe, zwischenzeitlich verhaftet worden sei. Betreffend die an- gebliche Kollusionsneigung bringt er vor, dass er den ihm vorgeworfenen Sachver- halt eingeräumt, Aussagen getätigt und den Strafverfolgungsbehörden Zugang zu seinem Mobiltelefon verschafft habe. Er sei zu den Anhörungen erschienen und 5 habe stets an der Wahrheitsfindung mitgewirkt. Eine angeblich von ihm ausgehen- de Kollusionsneigung müsse demnach klar verneint werden. Weiter bringt die Ver- teidigung vor, dass eine Differenzierung zwischen seinem Mandanten und dem Mitbeschuldigten D.________ angezeigt sei. Zum einen scheine Letzterer der Haupttäter zu sein und dürfte daher über mehr Wissen als sein Mandant verfügen. Zum anderen habe sein Mandant im Gegensatz zu D.________ eine Ausbildung, die er gerade abschliesse. Bei seinem Mandanten handle es sich um einen jungen Mann, der sich für eine Sekunde verirrt habe. Es sei beunruhigend, dass dessen «Zukunft weniger wert sei als die Aussagen des ebenfalls beschuldigten D.________» (Beschwerde Rz. 20). 5.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht hat, ist nicht zu beanstanden: 5.4.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Tatbeteiligten hinsichtlich der Voraussetzungen der Untersuchungshaft und damit auch bezüglich allfälliger Kollusionsrisiken je einzeln zu beurteilen sind. Dies führt vorliegend indes nicht dazu, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr verneint werden müsste, weil D.________ angeblich der Haupttäter sein und über mehr de- liktsspezifisches Wissen verfügen soll. Ebenso wenig stehen die Ausbildung des Beschwerdeführers und die bevorstehenden Abschlussprüfungen der Annahme ei- ner Kollusionsgefahr entgegen (vgl. dazu die Ausführungen zur Verhältnismässig- keit der Haft [E. 6.5 hiernach]). 5.4.2 Die Strafuntersuchung befindet sich noch in der Anfangsphase, weshalb – wie zu- vor erwähnt (E. 5.1) und vom Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgestellt – an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer ist zwar geständig, an (mindestens) 15 Einbruch- diebstählen beteiligt gewesen zu sein, und hat sich bereit erklärt, anhand von Foto- grafien die Tatorte zu identifizieren. Dieser Umstand steht einer Annahme von Kol- lusionsgefahr indes nicht von vornherein entgegen. So können Geständnisse zum einen zurückgenommen werden. Zum anderen sind sie – bzw. die Aussagen des Beschwerdeführers – auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sie sind somit durch die Sammlung weiterer Beweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhärten (Art. 160 StPO). Vorliegend fällt auf, dass der Be- schwerdeführer, auch wenn er später einige Eibruchdiebstähle von sich aus zuge- geben hat, zunächst mehrheitlich nur auf Vorhalte hin eine Tatbeteiligung ein- geräumt hat. So machte er zunächst geltend, an keinen weiteren Vorfällen als den- jenigen in F.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein (Protokoll der delegier- ten Einvernahme vom 20. März 2024 Z. 122). Auf die Frage, wie er sich zum Ver- dacht der Beteiligung am Einbruchdiebstahl auf einer Baustelle in H.________ (Ortschaft) vom 21./22. September 2023 äussere, antwortete er «ich kann nichts dazu sagen» und damit, dass er sich nie ausserhalb seiner Arbeitszeit auf jener Baustelle aufgehalten habe (a.a.O. Z. 130 und 141 f.). Erst auf Vorhalt, dass dies gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation seines Handys nicht stimme, räum- te er ein, am dortigen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (a.a.O. Z. 162 ff., wonach er dort mehrheitlich beim Auto gewartet habe, D.________ habe machen lassen und beim Einladen der Gegenstände geholfen habe). Weiter beschränkte er 6 seine Tatbeteiligung zunächst nur auf die Rolle als Fahrer und Ladehelfer; mit dem Verkauf der gestohlenen Waren habe er nichts zu tun gehabt (a.a.O. Z. 182 f. und 197 f.; Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 87). Erst auf Vorhalt der Aussage von D.________, wonach der Beschwerdeführer auch in die Objekte rein- gegangen sei, stimmte er dem zu (Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 92 f., auch zum Folgenden); dies jedoch nur ab und zu und wenn es sich – wie etwa in F.________ (Ortschaft) – um eine Grossbaustelle gehandelt habe. Und schliesslich gab er zu, teilweise auch mit dem Verkauf der gestohlenen Ware zu tun gehabt zu haben (a.a.O. Z. 126 ff., wonach er ab und zu mit D.________ zu den Käufern gegangen sei). Dieses Aussageverhalten zeigt nicht nur, dass der Be- schwerdeführer zumindest bisher seine Aussagen dem Ermittlungsstand angepasst hat, sondern erlaubt derzeit auch den Schluss, dass er versucht, seine Tatbeiträge und seine Rolle zu relativieren bzw. möglichst gering zu halten, was sich nicht zu- letzt auch aus seiner Beschwerde ergibt, wonach er sich «nur für eine Sekunde verirrt habe» und D.________ der Haupttäter sei. Dass er sich bereit erklärt hat, auf Fotovorhalt hin die Tatorte zu identifizieren, und der Sichtung seines Mobiltele- fons sofort zugestimmt hat, ändert daran nichts. Jedenfalls kann gestützt auf sein bisheriges Aussageverhalten, das sich – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält – bisher nicht durch besondere Glaubhaftigkeit auszeichnet, nicht gefolgert werden, er sei nun zu jeglicher Kooperation bereit. Was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, wonach er zu den Anhörungen erschienen sei, ableiten will, er- schliesst sich der Beschwerdekammer nicht, befand er sich doch bei jeder Befra- gung in Haft und wurde aus dieser zur Einvernahme gebracht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ in Frage stellt und die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme hinsichtlich der Tatbeiträge auf divergierende Aussagen der Tatbe- teiligten hinweist, ist festzustellen, dass das Aussageverhalten von D.________ mangels Dokumentation im Beschwerdeverfahren keiner Prüfung unterzogen wer- den kann. Dessen unbesehen lassen die Haftakten – insbesondere das Aussage- verhalten des Beschwerdeführers – Schlüsse auf die momentane Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu. 5.4.3 Der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Sachverhalt ist noch nicht abschlies- send geklärt. Insbesondere bedarf es hinsichtlich der Deliktsorte sowie des Ver- kaufs des Deliktsguts und in diesem Zusammenhang auch der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers resp. der Rollenverteilung noch weiterer Abklärungen. Bezüg- lich des Verkaufs des Deliktsguts lässt sich den Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 zudem entneh- men, dass der «tutti.ch»-Account «L.________» dem Beschwerdeführer und D.________ gehört. Gemäss telefonischer Auskunft von D.________ hätten beide Zugriff auf den Account und der Schnellere nehme jeweils Kontakt mit dem Kunden auf (Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 S. 4). Der Beschwerdeführer scheint somit möglicherweise in grösserem Um- fang in die Verkaufshandlungen involviert gewesen zu sein, als er bisher ein- geräumt hat (dazu Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 126 ff., wo- nach er ab und zu mit D.________ zu den Käufern gegangen sei). Der Beschwer- deführer dürfte ein grosses Interesse daran haben, seinen Tatbeitrag und seine 7 Rolle möglichst gering zu halten. Aus dem Umstand, dass er (zumindest teilweise) geständig ist, kann – insbesondere vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens (E. 5.4.2 hiervor) – nicht geschossen werden, dass er in Freiheit nicht doch Perso- nen zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Dazu gehört auch G.________, wel- cher gemäss der im Haftantrag wiedergegebenen Aussage von D.________ die Waren verkauft haben soll und zu welchem er (der Beschwerdeführer) gemäss Ausführungen in der Beschwerde nie Kontakt gehabt haben will. Anlässlich der Einvernahmen vom 20. und 21. März 2024 gab er immerhin an, diesen vom «ga- men» und von «draussen» her zu kennen, auch wenn ihm dessen Rolle im Zu- sammenhang mit den hier interessierenden Einbruchdiebstählen nicht bekannt sein soll (Einvernahmeprotokoll vom 20. März 2024 Z. 410 und Protokoll Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 115 ff.). Ob sie betreffend Einbrüche/Diebstähle und Verkauf der Deliktsware tatsächlich keinen Kontakt hatten resp. nie zusammen oder ar- beitsteilig deliktisch tätig waren, ist Gegenstand der Ermittlung. Jedenfalls lässt sich den Akten entnehmen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch G.________ mit D.________ in Einbrüche involviert sein soll (betreffend D.________/G.________ vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 S. 7, wonach sie beide am 21. Juli 2023 auf einer Baustelle in M.________ (Ortschaft) gesichtet und in die Flucht geschlagen worden sowie Geldüberweisungen von D.________ an G.________ erfolgt seien). Dasselbe gilt hinsichtlich des Verkaufs des Deliktsguts. Aus der Tatsache, dass sich D.________ und G.________ in Untersuchungshaft befinden, kann nichts zu Gunsten des Be- schwerdeführers abgeleitet werden. Auch mit inhaftierten Personen kann – wenn auch unter erschwerten Umständen – kolludiert werden. Mit der Staatsanwaltschaft darf derzeit auch hinsichtlich des Wegschaffens von De- liktsguts und Vernichtung von Beweismitteln noch von Kollusionsmöglichkeiten ausgegangen werden. Die Beschuldigten wurden – soweit für die Beschwerde- kammer erkennbar – noch nicht abschliessend mit den sichergestellten und den auf Fotografien festgehaltenen (mutmasslich gestohlenen) Werkzeugen/Maschinen konfrontiert, resp. deren Zuordnung zu den Deliktsorten ist noch nicht abgeschlos- sen. Dasselbe gilt bezüglich des Verbleibs der gestohlenen Waren. Soweit diese nicht weiterverkauft worden sind, besteht durchaus die konkrete Möglichkeit, dass diese im Falle einer Freilassung beiseitegeschafft werden könnten. Der Beschwer- deführer macht zwar geltend, nicht zu wissen, wo sich das restliche Deliktsgut be- findet (Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 174). Sein zuvor be- schriebenes Aussageverhalten und die Tatsache, dass er D.________ doch hin und wieder zur Käuferschaft begleitet hat (womit er möglicherweise auch beim Ab- holen der Ware dabei gewesen sein dürfte), lassen zumindest im aktuellen Verfah- rensstadium berechtigte Zweifel an seinem Negieren aufkommen. Solange die Tatbeteiligten noch nicht mit den weitergehenden Ermittlungsergebnis- sen konfrontiert und parteiöffentlich – und damit gerichtsverwertbar – einvernom- men worden sind, ist die Möglichkeit von konkreten Kollusionshandlungen sicher- lich zu bejahen. Daran ändert nichts, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zwischenzeitlich gespiegelt und allenfalls sogar ausgewertet worden sein dürfte. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er auf die Auswertung seines Mobiltelefons keinen Einfluss nehmen kann. Unbesehen davon darf jedoch 8 die Untersuchung der sich allenfalls daraus ergebenden Ermittlungsansätze (z.B. hinsichtlich Verbleibs des Deliktsguts) als gefährdet angesehen werden. Dass beim Beschwerdeführer subjektiv eine Neigung zu Verdunkelungshandlungen anzuneh- men ist, zeigen nicht nur sein Aussageverhalten und sein Interesse, seine Tatbei- träge und Rolle möglichst gering zu halten, sondern auch der Umstand, dass er am 19. März 2024, einen Tag vor seiner Verhaftung resp. am Verhaftungstag von D.________, auf seinem Mobiltelefon ein Foto von einem Einbruchsobjekt gelöscht hat (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 20. März 2024 Z. 457 i.V.m. Z. 363-363). 5.5 Zusammengefasst bestehen im aktuellen Zeitpunkt trotz des (Teil-)Geständnisses und der teilweisen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers konkrete An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer – würde er aus der Haft entlassen – Kollusionshandlungen begehen könnte. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig be- zeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Über den Beschwerdeführer wurde erstmals Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen angeordnet. Mit Blick auf die im Raum stehenden mehrfachen Ein- bruchdiebstähle auf Baustellen resp. Diebstähle von Werkzeug und Maschinen droht hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0], wonach der Strafrahmen bei einfachem Diebstahl bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei bandenmässiger Tatbe- gehung gar bis zu zehn Jahren reicht; ferner Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, wonach Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden). Die Frage, ob allenfalls Bandenmässigkeit vorliegt, kann mangels Substantiierung nicht beurteilt werden, spielt im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die Gefahr der Überhaft indes keine Rolle. 9 Ebenfalls unbedeutend ist derzeit ein im Falle einer Verurteilung allenfalls gewähr- ter (teil-)bedingter Strafvollzug. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht ste- hende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grund- satz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1 und 143 IV 160 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. No- vember 2023 E. 4.3). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit ei- ner bedingten Entlassung – bzw. hier der Möglichkeit eines bedingt oder teilbeding- ten Vollzugs – ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung – bzw. hier ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe – mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hin- weisen). Davon kann vorliegend – zumindest derzeit – noch nicht ausgegangen werden, zumal die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten noch keine verläss- liche Prognosebeurteilung erlauben. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jeden- falls kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Negativ ins Gewicht fallen dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Anhaltung und Befragung durch die Kantonspolizei Freiburg weiter delinquiert hat (vgl. Proto- koll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 Z. 270-274). 6.3 Die angeordnete Haftdauer von sechs Wochen erscheint schliesslich auch mit Blick auf den – ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung erforderlichen – Ermitt- lungsbedarf als verhältnismässig. Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang und diverse Ermittlungshandlungen stehen noch an. Da nach aktuellem Kenntnisstand insgesamt mindestens drei Personen beteiligt waren, wird allein schon die Auswer- tung der Mobiltelefone, die Zuordnung der sichergestellten bzw. auf Fotografien festgehaltenen Werkzeuge/Maschinen zu den Deliktsorten und die Konfrontation der Beteiligten einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Anschluss daran sind alle Mit- beschuldigten parteiöffentlich zu befragen. Das Zwangsmassnahmengericht ist be- reits unter der Prämisse, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin kooperativ ver- hält und keine Hinweise für weitere, bislang nicht bekannte Taten auftauchen, zum Schluss gelangt, dass die kollusionsrelevanten Ermittlungshandlungen innerhalb von sechs Wochen vorgenommen werden könnten, und hat die von der Staatsan- waltschaft beantragte Haftdauer von ursprünglich drei Monaten entsprechend gekürzt. Eine weitergehende Kürzung auf vier Wochen – wie vom Beschwerdefüh- rer subeventualiter beantragt – drängt sich nicht auf. 6.4 Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 5 am Ende) verwiesen. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontaktverbot zu D.________ und G.________ ist angesichts der heute zahlreich bestehenden (elektronischen) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme praktisch nicht durchsetzbar resp. mangels wirksamer Überwachungsmöglichkeit der Einhaltung desselben zur 10 Vermeidung von Absprachen ungeeignet. Der Beschwerdeführer begründet denn auch die Geeignetheit der von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahme nicht näher. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter persönliche Umstände gegen die Haftbelas- sung vor. So stehe er kurz vor seiner Lehrabschlussprüfung (Anmerkung der Be- schwerdekammer: gemäss Deckblatt des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 20. März 2024 befindet sich der Beschwerdeführer im 4. Ausbildungsjahr zum Heizungsinstallateur). Am 30. April 2024 müsse er gemeinsam mit einer weiteren Person eine Präsentation halten. Im Laufe des Monats Mai stünden die schriftli- chen und mündlichen Prüfungen an und im Juni folge die praktische Prüfung. Er müsse somit nicht nur Lernen, sondern auch die Schweisstechnik üben, wofür er spezielle Maschinen und Werkzeuge benötige. Diese Prüfungen dürften nicht durch eine Haft gefährdet werden. Die Fortführung der Haft erweise sich mit Blick auf die bevorstehenden, lebensverändernden Prüfungen als unangemessen, zumal die ihm vorgeworfenen Straftaten in keiner Weise seine wahre Persönlichkeit wider- spiegelten. Anders als der Beschwerdeführer dafürhält, stehen diese Umstände der Anordnung von Untersuchungshaft nicht entgegen. Es ist ihm zwar zu Gute zu halten, dass er eine Lehre als Heizungsinstallateur absolviert und kurz davorsteht, diese abzusch- liessen. Mit der Staatsanwaltschaft ist aber auch zu betonen, dass er die Verset- zung in Untersuchungshaft ganz alleine zu verantworten hat. Im Wissen um seine Lehrstelle und um die bevorstehende Lehrabschlussprüfung, bei welcher es sich gemäss Ausführungen der Verteidigung um eine «lebensverändernde Prüfung», um eine «Chance auf Wiedergutmachung», um «eine Säule, auf der er ein neues Leben aufbauen kann» handle, hat er nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft im Kanton Freiburg (16./17. Oktober 2023) offenbar weitere Einbruchdiebstähle begangen und demnach erneut delinquiert. Weiter ist nicht belegt, dass und – be- jahendenfalls – wann die Prüfungen/Präsentation am 30. April 2024 beginnen. Die hier zu beurteilende Haft dauert bis 30. April 2024. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Entlassungszeitpunkt – vorbehältlich einer Haftverlängerung – mit der Staatsanwaltschaft und den Mitarbeitenden des Gefängnisses so festgelegt werden könnte, dass dem Beschwerdeführer ein rechtzeitiges Erscheinen am Prüfungsort ermöglicht wird. Die Vorbereitung der Präsentation und der schriftlichen sowie mündlichen Prüfungen ist grundsätzlich auch in Untersuchungshaft möglich. Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich am 30. April 2024 Tag eine Präsentation ge- meinsam mit einer weiteren Person halten muss, steht dem Beschwerdeführer of- fen, bei der Staatsanwaltschaft um eine (überwachte) Kontaktaufnahme mit seinem und allenfalls eine Besuchsbewilligung für seinen «Präsentationspartner» zu ersu- chen. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft steht so- mit einem Absolvieren der Abschlussprüfungen nicht fundamental entgegen. 6.6 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit insgesamt auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- 11 gericht die Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13