Daher ist der beschuldigten genauso wie der verurteilten Person bei gegebenen Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Hingegen haben die beschuldigte und die verurteilte Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen der Beschuldigten/Beschwerdeführerin vom 9. April 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.