Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtpflege beantragt, ist diese abzuweisen: Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 festgehalten hat, garantiert der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten. Daher ist der beschuldigten genauso wie der verurteilten Person bei gegebenen Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung beizuordnen.