Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft gehalten ist, die Ausfertigung der Anklageschrift beschleunigt voranzutreiben. 6.4 Schliesslich sind auch keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend).