Vielmehr gelingt es der Staatsanwaltschaft im aktuellen Haftverlängerungsverfahren überzeugend zu begründen, dass sie nicht untätig war und weshalb die Anklageschrift noch nicht fertiggestellt werden konnte. Nach dem Gesagten kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen wäre, das Verfahren genügend voranzutreiben. Damit liegt keine und schon gar keine schwerwiegende Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots vor, welche zudem eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde.