Zudem hätten seit der letzten Haftverlängerung aktuelle ausländische Strafregisterauszüge für andere Beschuldigte eingeholt werden müssen. 6.3.8 Vorliegend deutet nichts auf nicht akzeptable Zeitlücken hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.2.2). Vielmehr gelingt es der Staatsanwaltschaft im aktuellen Haftverlängerungsverfahren überzeugend zu begründen, dass sie nicht untätig war und weshalb die Anklageschrift noch nicht fertiggestellt werden konnte.