6.3.7 Hinsichtlich der letzten Haftperiode führt die Staatsanwaltschaft sowohl in ihrem Haftantrag vom 8. März 2024 als auch in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 ausführlich aus, weshalb sich die Ausarbeitung der Anklageschrift verzögert hat: So seien verschiedene Abschlussarbeiten (Paginieren und Scannen der 24 Bundesordner, Erstellung einer Festplatte mit elektronischen Dossier) getätigt worden. Dabei handle es sich nicht ausschliesslich um Sekretariatsarbeit und ohne diese Arbeiten könne keine Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werden. Weiter seien das an D.______