11 Vielmehr muss im Rahmen des Haftprüfungsverfahren neu beurteilt werden, ob das Verfahren unter Berücksichtigung allfälliger Fortschritte seit der letzten Haftverlängerung genügend vorangetrieben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E. 3.2). 6.3.7 Hinsichtlich der letzten Haftperiode führt die Staatsanwaltschaft sowohl in ihrem Haftantrag vom 8. März 2024 als auch in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 ausführlich aus, weshalb sich die Ausarbeitung der Anklageschrift verzögert hat: