Es wird letztlich Aufgabe des Sachgerichts sein, die Gesamtverfahrensdauer zu prüfen und allfällig eine Strafminderung vorzunehmen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen). Weiter ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt – aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem letzten Entscheid eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots festgestellt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine solche automatisch fortbesteht.