Gesamthaft betrachtet kann gesagt werden, dass bis auf die Haftperioden nach den Schlusseinvernahmen der Staatsanwaltschaft sicherlich keine unzureichende Tätigkeit vorgeworfen werden kann. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die zwei Haftperioden nach den Schlusseinvernahmen erscheinen allerdings sehr knapp. Indessen kann es nicht darum gehen, vergangene Haftperioden und damit frühere Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich einer einlässlichen separaten Prüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der aktuelle Stand der Dinge zu prüfen;