Es ist daher vielmehr zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren insgesamt hinreichend vorangetrieben hat. 6.3.6 Den eingereichten Haftakten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 16. Februar 2023 (KZM 23 219) geltend machte, dass der Schlussrapport der Polizei und die nötigen Berichte des Staatssekretariats für Migration und der Migrationsdienste ausstehend seien und anschliessend die Schlusseinvernahmen angesetzt werden könnten.