Letztlich kommt es darauf an, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren genügend vorangetrieben hat bzw. vorantreibt (vgl. E. 6.3.6 hiernach). Wie die zuständige Staatsanwältin selbst eingesteht, habe sie den Umfang der Anklageschrift deutlich unterschätzt, so dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass diese viel früher vorliege. Da keine konkrete zeitliche Vorgabe für eine angemessene Verfahrensdauer existiert, kann daraus aber jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese (insgesamt) überschritten worden wäre.