Zudem habe sie glaubhaft auf weitere prioritäre Haftfälle aus der «Aktion Y» verwiesen, was gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer berücksichtigt werden dürfe. Insgesamt erscheine das Beschleunigungsgebot nicht als verletzt und eine Dauer von drei Monaten für die Ausarbeitung der Anklageschrift, die Frist gemäss Art. 318 StPO und die definitive Anklageerhebung als angemessen. 6.3.3 Auch die Beschwerdekammer erachtet das besondere Beschleunigungsgebot als nicht verletzt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden.