Mit der Haftverlängerung von zwei Monaten habe es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine letztmalige Möglichkeit zur Ausarbeitung der Anklageschrift und Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO gegeben. Diesbezüglich stehe es dem Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E.3.2 frei, auf frühere Entscheide zurückzukommen. In der Stellungnahme vom 8. März 2024 habe die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Eingabe am 10. Januar 2024 genügend darlegen können, warum eine Verfahrensverschleppung zu verneinen sei.