Als Kriterien seien dabei die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Personen und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Im Entscheid vom 18. Januar 2024 habe das Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des besonderen haftrechtlichen Beschleunigungsgebot festgehalten, da die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungshandlungen habe darlegen können und in Bezug auf die Ausarbeitung der Anklageschrift nur ausgeführt habe, dass diese «noch gewisse Zeit» beanspruche, ohne dies zu konkretisieren.