SR 101) und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Solange Haftgründe bestehen und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, besteht nach schweizerischem Recht keine absolute (abstrakte) Höchstdauer der strafprozessualen Haft (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 227 StPO mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde.