8 sualer Haft. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass diese nicht mehr verhältnismässig ist, wozu sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geäussert hat. Mit Blick auf die ihr vorgeworfenen Delikte, insbesondere des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Widerhandlungen gegen das Ausländerund Integrationsgesetz, droht ihr nach wie vor keine Überhaft. Im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin ist eine höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, als die bisher ausgestandene strafprozessuale Haft.