212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 23. November 2021 festgenommen und befindet sich seit 29 Monaten in Haft. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 22. Juni 2024, was zu einer Haftdauer von insgesamt 32 Monaten führt. Damit befindet sich die Beschwerdeführerin zwar seit längerer Zeit in strafprozes-