7 Der Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Bst. c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht; die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 117 AIG) bzw. bis zu fünf Jahren (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.v.m. 116 Abs. 3 lit.