Demgegenüber sind bis auf nicht näher bezeichnete Bekanntschaften keine engeren Beziehungen (Verwandte, Partner, Freunde) zu in der Schweiz wohnhaften Personen bekannt (Hafteinvernahme vom 23. November 2021, Z. 50 ff.). So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Januar 2024 selbst wiederholt betont, dass sie zu ihrer Mutter nach D.________ (Land) zurückkehren wolle, sobald sie aus der Haft entlassen werde.