5.4 Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. 5.4.1 Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin einen intensiven Kontakt zu ihrer Mutter in D.________ (Land) und weiteren im Ausland lebenden Familienmitgliedern pflegt (Hafteinvernahme vom 23. November 2021, Z. 56 f.,75 ff.). Demgegenüber sind bis auf nicht näher bezeichnete Bekanntschaften keine engeren Beziehungen (Verwandte, Partner, Freunde) zu in der Schweiz wohnhaften Personen bekannt (Hafteinvernahme vom 23. November 2021, Z. 50 ff.).