Sie gab zuerst an, von 2016 bis 2020 in J.________ (Land) gelebt zu haben, wobei sie ihre Aussage anlässlich der Einvernahme vom 21.12.2021 (Rz. 31 ff.) auf eine kurze Zeit herunterkorrigierte, womit ihr Aussageverhalten in Bezug auf ihre bisherigen Lebensumstände zumindest teilweise als unglaubhaft zu gelten hat. Anschliessend soll sie zusammen mit ihrer Mutter in D.________ (Land) gelebt haben, bevor sie Mitte März 2021 in die Schweiz einreiste. Sie gibt an, über Familienangehörige in I.________ (Land), D.________ (Land), K.________ (Land), J.________ (Land) und L.________ (Land) zu verfügen.