Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin wird des qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), der Widerhandlungen gegen das Ausländerund Integrationsgesetz (Art.