2 weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 5. April 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 9. April 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Am 10. April 2024 gingen die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin ein.