1.4 Mit Verfügung vom 3. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zu Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht reichte mit Eingabe vom 4. April 2024 die Haftakten ein und verzichtete unter Ver-