3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr im vorliegenden beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger beizuordnen. 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin vorbehältlich der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren zuzusprechen.