Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 19. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 22. Juni 2024, und wies das Haftentlassungsgesuch ab (KZM 24 553). 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 3. April 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1.