Am 4. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Haftentlassungsgesuch, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 8. März 2024 die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate beantragte. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 19. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 22. Juni 2024, und wies das Haftentlassungsgesuch ab (KZM 24 553).