vom 24. November 2023 (KZM 23 1572) um zwei Monate. 1.2 Am 18. Januar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um zwei Monate und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Gleichzeitig wies es das von der Beschwerdeführerin gestellte Haftentlassungsgesuch vom 8. Januar 2024 ab. Am 4. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Haftentlassungsgesuch, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 8. März 2024 die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate beantragte.