Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 139 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Menschenhandels und Förderung der Pro- stitution, Widerhandlungen gegen das AIG etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 19. März 2024 (KZM 24 553) Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe sowie Urkundenfälschung. Am 23. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 26. November 2021 (KZM 21 1321) für eine Dauer von drei Monaten in Untersu- chungshaft gesetzt. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheiden vom 25. Februar 2022 (KZM 22 206), 30. Mai 2022 (KZM 22 570), 22. August 2022 (KZM 22 928), 24. November 2022 (KZM 22 1299), 27. Februar 2022 (KZM 23 219), 22. Mai 2023 (KZM 23 681) und 23. August 2023 (KZM 23 1136) die Untersuchungshaft jeweils für die Dauer von drei Monaten sowie mit Entscheid vom 24. November 2023 (KZM 23 1572) um zwei Monate. 1.2 Am 18. Januar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft erneut um zwei Monate und stellte eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots fest. Gleichzeitig wies es das von der Beschwerdeführerin gestellte Haftentlassungsgesuch vom 8. Januar 2024 ab. Am 4. März 2024 stellte die Be- schwerdeführerin erneut ein Haftentlassungsgesuch, woraufhin die Staatsanwalt- schaft am 8. März 2024 die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate beantragte. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 19. März 2024 verlän- gerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 22. Juni 2024, und wies das Haftentlassungsgesuch ab (KZM 24 553). 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 3. April 2024) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 19.03.2024 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin un- verzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und des vorinstanzlichen Haftver- fahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr im vorliegenden beschwerde- verfahren als amtlicher Verteidiger beizuordnen. 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin vorbehältlich der beantragten unentgeltlichen Rechtspfle- ge eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. 1.4 Mit Verfügung vom 3. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zu Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht reichte mit Eingabe vom 4. April 2024 die Haftakten ein und verzichtete unter Ver- 2 weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 5. April 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 9. April 2024) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Am 10. April 2024 gingen die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin ein. Mit Verfügung vom 11. April 2024 ersuchte die Verfah- rensleitung der Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft um umgehende Einrei- chung der in den Anträgen vom 17. Mai 2023 (KZM 23 681) und vom 10. Januar 2024 (KZM 24 50) erwähnten Originalakten BA 21 825 (Ordner 2-4 mit Deliktsblät- tern). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den drin- genden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zwar bestrei- tet, auf weitere Ausführungen indes verzichtet hat. Sie führt explizit aus, dass sie die Beurteilung des dringenden Tatverdachts und die Frage nach dem Vorliegen der Fluchtgefahr der Beschwerdekammer nicht unterbreiten wolle. Somit genügt in- soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Dennoch werden der dringende Tatverdacht und der besondere Haft- grund der Fluchtgefahr im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen geprüft. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt 3 keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- genden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafver- fahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.3 Die Beschwerdeführerin wird des qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a und Art. 117 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration [AIG; SR 142.20]), der Widerhandlungen gegen Gesetz über das Prostitu- tionsgewerbe (PGG; BSG 935.90) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) dringend verdächtigt. 4.4 Gemäss Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 (KZM 24 553) wird der Beschwerdeführerin insbesondere folgender Sachverhalt vorge- worfen: Betreffend Menschenhandel wird der Beschuldigten vorgeworfen, die besondere Hilflosigkeit der Frauen ausgenutzt zu haben. Diese befanden sich in einer Situation der Verletzlichkeit in der ihnen keine echte Alternative zur Verfügung stand. Diese Verletzlichkeit ergab sich vor allem aus der wirt- schaftlichen und sozialen Situation der Opfer, die nicht in der Lage waren, ihre existentiellen Bedürf- nisse oder auch diejenigen ihrer Kinder zu decken. Sie waren in D.________ (Land) ohne Arbeit und manchmal auch ohne Unterkunft, manche sogar ohne Arbeitserlaubnis. Sie waren somit in ihrer Ent- scheidung nicht frei. Die eh schon prekäre Lage auf dem Arbeitsmarkt wurde damals durch die in D.________ (Land) angeordneten Covid-Massnahmen, wie z.B. Restriktionen für Gewerbe und Aus- ganssperren, noch verstärkt. Manche Opfer kamen zudem auch unter Anwendung des Tatmittels der Täuschung in die Schweiz. So wurden z.B. E.________, F.________ und G.________ über die Ar- beitsbedingungen getäuscht (vgl. EV E.________ vom 10. August 2021, zusammengefasst im Haft- verlängerungsantrag vom 17. Februar 2022; EV F.________ vom 19. Mai 2022, vgl. Verlängerungs- antrag vom 12. August 2022). In der Schweiz angekommen, wurden die Frauen dann, wie in den vorangehenden Anträgen bereits ausgeführt, sexuell ausgebeutet. Sie waren in ihrer Entscheidung wie sie die Prostitution ausübten, örtlich, zeitlich und auch inhaltlich nicht frei. Die Beschuldigte übte Druck auf die Sexarbeiterinnen aus, indem sie sie kontrollierte und über die Umstände der Prostitution weitgehend bestimmte. So mussten ihr die Frauen melden was sie gerade machten und ob der Freier gegangen war. Sie muss- ten um Erlaubnis bitten, das Haus zu verlassen, wurden nach Belieben zurückbeordert, konnten über die Preise und die Zeit der Dienstleistung nicht bestimmen und mussten zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit für Freier zur Verfügung stehen. Auch verlangte sie, dass sich die Frauen gegenseitig kontrollieren. Die Beschuldigte kontrollierte, ob die abgemachte Zeit mit den Freiern oder auch die Ta- rife eingehalten wurden. Sie führte die Vorverhandlungen mit den Freiern, wobei sie sich bei den Frei- ern als die jeweilige Sexarbeiterin ausgab. Die Frauen mussten der Beschuldigten Rechenschaft über die Einkünfte ablegen, wenn sie sie nicht gleich selber im Voraus von den Freiern einkassierte. Die 4 Frauen kamen mit wenig Geld in die Schweiz und hatten vor Ort auch keines oder nur wenig zur Ver- fügung, da ihnen die Beschuldigte das Geld regelmässig schuldig blieb oder erst viel später häpp- chenweise zahlte. Somit waren die Frauen nicht frei, den Ort jederzeit zu verlassen, um z.B. nach D.________ (Land) zurückzukehren. Sie wären ohne Geld und ohne Ortskenntnisse auf der Strasse gelandet. Die Frauen, die nicht aus dem Schengenraum kamen und somit illegal hier waren und auch illegal gearbeitet haben, platzierte die Beschuldigte in ihrer Wohnung, die anderen Frauen, meist mit d.________ Pass, in den 7 Zimmern des Bordells im 2. Stock. Insgesamt waren 4 Frauen aus Dritt- staaten hier (vgl. BD 11, 10, 20, 21). Diesbezüglich wird der Beschuldigten auch die Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) sowie die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilli- gung vorgeworfen (Art. 117 AIG). Die d.________ Frauen waren meist nicht gemeldet. Einige durchliefen zwar das Meldeverfahren, al- lerdings entsprach der den Behörden eingereichte Vertrag betreffend Sexarbeit (als selbständig Er- werbende) nicht den Bedingungen, die dann vor Ort angetroffen wurden (z.B. G.________). A.________ übte den Menschenhandel gewerbsmässig aus. Sie hatte die Absicht, ein Erwerbsein- kommen zu erzielen: Sie beschäftigte Frauen mit einer gewissen Regelmässigkeit und beanspruchte 50% der Einkünfte für sich. In den meisten Fällen erhielten die Frauen nicht einmal die 50%, sondern sie kassierte gleich alles ein und blieb den Anteil schuldig oder bezahlte ihn erst viel später aus. Durch diese Einkünfte finanzierte sie sich ihren Lebensunterhalt. Die Einkünfte ermöglichten es ihr, sich während jener Zeit nur selten selbst zu prostituieren. Ebenfalls wird der Beschuldigten Urkundenfälschung vorgeworfen, indem sie bei H.________ einen gefälschten PCR-Test bestellte, damit einige Sexarbeiterinnen in die Schweiz einreisen konnten. 4.5 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel und der Förderung der Prostitution nach wie vor zu bejahen ist und sich im Verfahren immer mehr ver- dichtet hat. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts in den bisherigen Entscheiden (KZM 22 206, KZM 22 570, KZM 22 928, KZM 22 1299, KZM 23 219, KZM 23 681, KZM 23 1136 und KZM 24 78) so- wie die jeweiligen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Insbesondere ist auf den Entscheid vom 22. August 2022 (KZM 22 928) hinzuweisen; in diesem hat sich das Zwangsmassnahmengericht eingehend mit dem dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt. 4.5.1 Demnach gründet der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin betref- fend Menschenhandel und Förderung der Prostitution vorwiegend auf den glaub- haften und übereinstimmenden Opferaussagen, welche sich mit den objektiven Beweismitteln (insbesondere Chatnachrichten und Überwachungsergebnisse; vgl. Sammelrapport vom 13. März 2023, S. 13 ff.) decken. Die Aussagen der Be- schwerdeführerin, mit welchen sie jegliche Vorwürfe bestreitet, wirken dagegen un- glaubhaft (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022, Z. 624 ff.). Aus den bisherigen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts und den jeweili- gen Haftverlängerungsanträgen der Staatsanwaltschaft ist zudem ersichtlich, dass sich der Tatverdacht in den jeweiligen Haftverlängerungsverfahren stets verdichtet hat bzw. ausreichend hoch geblieben ist. Aus den Akten und mangels weiterer 5 Ausführungen der Beschwerdeführerin sind hingegen keine Hinweise ersichtlich, welche den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zwischenzeitlich entkräftet hätten. 4.6 Der dringende Tatverdacht erweist sich somit immer noch als genügend erhärtet. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund namentlich im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3, auch zum Folgen- den; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des be- treffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere per- sönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen grundsätz- lich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). 6 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend Fluchtgefahr auf seine Aus- führungen in den vorangegangen Entscheiden KZM 21 1321, KZM 22 206, KZM 55 570, KZM 22 928, KZM 22 1299, KZM 23 219, KZM 23 681, KZM 23 1136, KZM 23 1572 und KZM 24 50 und führte Folgendes aus: Die heute 37-jährige Beschuldigte stammt aus I.________ (Land), wo sie aufgewachsen ist, wo sie Verwandtschaft hat und wo sie ein Grundstück besitzt. Sie besitzt zudem die d.________ Staatsan- gehörigkeit. Sie gab zuerst an, von 2016 bis 2020 in J.________ (Land) gelebt zu haben, wobei sie ihre Aussage anlässlich der Einvernahme vom 21.12.2021 (Rz. 31 ff.) auf eine kurze Zeit herunterkor- rigierte, womit ihr Aussageverhalten in Bezug auf ihre bisherigen Lebensumstände zumindest teilwei- se als unglaubhaft zu gelten hat. Anschliessend soll sie zusammen mit ihrer Mutter in D.________ (Land) gelebt haben, bevor sie Mitte März 2021 in die Schweiz einreiste. Sie gibt an, über Familien- angehörige in I.________ (Land), D.________ (Land), K.________ (Land), J.________ (Land) und L.________ (Land) zu verfügen. Mit der Familie pflegt sie intensiven, täglichen Kontakt. Die Beschul- digte reiste auch regelmässig nach I.________ (Land) (bis «Corona») bzw. nach D.________ (Land) (das letzte Mal am 26.10.2021). In der Schweiz hat sie keine Arbeit, die Wohnsituation dürfte gefähr- det sein, die soziale Situation ist unklar und die Landessprachen versteht sie nicht oder nur schlecht. Die Angaben der Beschuldigten zu den hiesigen sozialen Kontakten blieben vage («Freunde in M.________ (Städte)»). Die wirtschaftliche sowie soziale Integration in der Schweiz ist demnach nicht gegeben. Der Beschuldigten droht nicht nur eine hohe Strafe, sondern auch eine Landesverweisung. Zudem plante die Beschuldigte bisher bei einer allfälligen Haftentlassung nach D.________ (Land) zurückzukehren. Konkrete Gründe weshalb sie dann freiwillig wiederum in die Schweiz einreisen wür- de, hat sie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten Haftentlassungsgesuchs nicht vorgebracht. Pläne für eine neuerdings vorgebrachte Un- terbringung bei «Bekannten» in der Schweiz konnte sie anlässlich der Verhandlung vom 19.03.2024 nicht konkretisieren. Die der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Verhältnisse präsentieren sich damit unverändert. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist weiterhin gegeben. 5.4 Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. 5.4.1 Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin einen intensiven Kontakt zu ihrer Mutter in D.________ (Land) und weiteren im Ausland lebenden Familienmitglie- dern pflegt (Hafteinvernahme vom 23. November 2021, Z. 56 f.,75 ff.). Demge- genüber sind bis auf nicht näher bezeichnete Bekanntschaften keine engeren Be- ziehungen (Verwandte, Partner, Freunde) zu in der Schweiz wohnhaften Personen bekannt (Hafteinvernahme vom 23. November 2021, Z. 50 ff.). So hat die Be- schwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmass- nahmengericht vom 18. Januar 2024 selbst wiederholt betont, dass sie zu ihrer Mutter nach D.________ (Land) zurückkehren wolle, sobald sie aus der Haft ent- lassen werde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnah- mengericht vom 19. März 2024 betonte sie indes, dass sie auch hierbleiben könne und eine Wohnung habe. Zur besagten Wohnung wollte sie allerdings keine kon- kreteren Angaben machen. Damit vermag sie nicht überzeugend darzulegen, dass sie nicht mehr plane, die Schweiz zu verlassen. 5.4.2 Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird Menschenhandel mit Geldstrafe oder Freiheits- strafe bedroht, wobei der Strafrahmen sehr weit gefasst ist und von drei Tagessät- zen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren reicht (vgl. Art. 40 StGB). 7 Der Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Bst. c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht; die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 117 AIG) bzw. bis zu fünf Jahren (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.v.m. 116 Abs. 3 lit. a AIG). Oh- ne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, muss die Beschwerdeführerin nach der- zeitiger Aktenlage im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen (vgl. E. 6.2 hiernach), was für sich alleine grundsätzlich be- reits einen hohen Fluchtanreiz darstellt. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit 29 Monaten in Haft befindet, nicht etwas Grundlegendes zu ändern, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund der in Frage stehenden Anlassdelikte zusätzlich eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB) droht, was zu Recht unbestritten ist. Mithin ist nach wie vor von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. Der Staatsanwaltschaft ist zudem beizupflichten, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 vorbringt, dass die Beschwerdeführerin als d.________ Staatsbürgerin nicht an die Schweiz ausgeliefert werden könnte. Somit kann auch im Falle einer bekannten Adresse im Ausland nicht sichergestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin dem bevor- stehenden Gerichtsverfahren zur Verfügung hält. 5.4.3 Zusammengefasst liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichts- punkte vor (fehlende familiäre und soziale Bindung zur Schweiz; Mutter und Familie im Ausland; drohende Strafe und Landesverweisung etc.). Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Die plötzlichen Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten und in der Schweiz bleiben zu wollen, ändern daran nichts. Es ist mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht davon auszuge- hen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung dem Strafver- fahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. In Würdigung der vorliegenden Umstände ist der be- sondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen und es kann nicht bloss von einer niederschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden. 6. 6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhält- nismässig zu sein. Insbesondere ist anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und 237 Abs. 1 StPO). Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 23. November 2021 festgenommen und befin- det sich seit 29 Monaten in Haft. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 22. Juni 2024, was zu einer Haftdauer von insgesamt 32 Monaten führt. Damit befindet sich die Beschwerdeführerin zwar seit längerer Zeit in strafprozes- 8 sualer Haft. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass diese nicht mehr verhältnis- mässig ist, wozu sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geäussert hat. Mit Blick auf die ihr vorgeworfenen Delikte, insbesondere des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, droht ihr nach wie vor keine Überhaft. Im Falle einer Verur- teilung der Beschwerdeführerin ist eine höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, als die bisher ausgestandene strafprozessuale Haft. Somit erscheint die Haftdauer – auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um drei Monaten – als verhältnismässig. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine schwerwiegende Verletzung des Beschleuni- gungsgebots, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Fertig- stellung der Anklageschrift verzögert, was die sofortige Freilassung der Beschwer- deführerin zur Folge habe. 6.3.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Solange Haftgründe bestehen und die Haftdauer verhältnis- mässig erscheint, besteht nach schweizerischem Recht keine absolute (abstrakte) Höchstdauer der strafprozessualen Haft (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 227 StPO mit Hinwei- sen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde. Eine Haftentlassung als Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Verfahrensverzöge- rung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafver- folgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebote- nen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer ver- hältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tra- gen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2, 137 IV 92 E. 3.2.3; Entscheid des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; ferner Entscheide des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 5.4 und 5.5). Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen anset- zen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Art. 397 Abs. 4 StPO). 6.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht verneint im angefochtenen Entscheid eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots. 9 Die angemessene Verfahrensdauer entziehe sich starren Regeln und es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als ange- messen erweise. Als Kriterien seien dabei die Schwere des Tatvorwurfs, die Kom- plexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Personen und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Im Entscheid vom 18. Januar 2024 habe das Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des besonderen haftrechtlichen Be- schleunigungsgebot festgehalten, da die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungs- handlungen habe darlegen können und in Bezug auf die Ausarbeitung der Ankla- geschrift nur ausgeführt habe, dass diese «noch gewisse Zeit» beanspruche, ohne dies zu konkretisieren. Mit der Haftverlängerung von zwei Monaten habe es entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine letztmalige Möglichkeit zur Aus- arbeitung der Anklageschrift und Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO gegeben. Diesbezüglich stehe es dem Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E.3.2 frei, auf frühere Entscheide zurückzukommen. In der Stellungnahme vom 8. März 2024 habe die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Eingabe am 10. Januar 2024 genügend dar- legen können, warum eine Verfahrensverschleppung zu verneinen sei. Sie habe nunmehr genauere Angaben gemacht, wonach Abschlussarbeiten im Verfahren getätigt und weitere Verfahrensschritte durchgeführt worden seien. Zudem habe sie glaubhaft auf weitere prioritäre Haftfälle aus der «Aktion Y» verwiesen, was gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer berücksichtigt werden dürfe. Insgesamt erscheine das Beschleu- nigungsgebot nicht als verletzt und eine Dauer von drei Monaten für die Ausarbei- tung der Anklageschrift, die Frist gemäss Art. 318 StPO und die definitive Anklage- erhebung als angemessen. 6.3.3 Auch die Beschwerdekammer erachtet das besondere Beschleunigungsgebot als nicht verletzt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts verwiesen werden. Ergänzend dazu kann Folgendes ausgeführt werden. 6.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass nicht jede Haftperiode für sich alleine beurteilt werden könne, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzu- nehmen sei. Demnach sei primär die Periode von März 2023 bis März 2024 zu be- urteilen. Es trifft zu, dass im Rahmen der Beurteilung der angemessenen Verfah- rensdauer die Gesamtdauer zu berücksichtigen ist. Scheint dabei die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücke») bestehen (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 8 zu Art. 5 StPO). Als Kriterien sind dabei der Umfang und die Komplexität des Verfahrens sowie das Verhalten der Behörde einzubeziehen. 6.3.5 Es ist notorisch, dass Strafverfahren im Bereich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution mit mehreren Beschuldigten in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht oftmals umfangreicher und komplexer sind als andere Verfahren. Dies wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Ihr kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe nicht erklärt, 10 inwiefern sich die Natur der Sache sowie ihr tatsächlicher und rechtlicher Umfang oder ihre Komplexität seit Januar 2024 verändert haben solle, so dass eine Verlän- gerung bis Sommer 2024 nötig sei. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Komple- xität oder der Umfang des Verfahrens verändert. Aus der letztlich mangelhaften Begründung der Staatsanwaltschaft etwa im Verfahren KZM 24 50 kann die Be- schwerdeführerin in diesem Verfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass das Strafverfahren 24 Bundesordner umfasst und ein sehr umfangreicher Sammelrapport vorliegt, kann durchaus darauf geschlossen werden, dass es sich um ein aufwändiges Verfahren handelt. Letztlich kommt es darauf an, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren genügend vorangetrieben hat bzw. voran- treibt (vgl. E. 6.3.6 hiernach). Wie die zuständige Staatsanwältin selbst eingesteht, habe sie den Umfang der Anklageschrift deutlich unterschätzt, so dass sie fälschli- cherweise davon ausgegangen sei, dass diese viel früher vorliege. Da keine kon- krete zeitliche Vorgabe für eine angemessene Verfahrensdauer existiert, kann dar- aus aber jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese (insgesamt) überschrit- ten worden wäre. Es ist daher vielmehr zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren insgesamt hinreichend vorangetrieben hat. 6.3.6 Den eingereichten Haftakten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 16. Februar 2023 (KZM 23 219) geltend machte, dass der Schlussrapport der Polizei und die nötigen Berichte des Staatssekretariats für Migration und der Migrationsdienste ausstehend seien und anschliessend die Schlusseinvernahmen angesetzt werden könnten. Mit Haftverlängerungsantrag vom 17. Mai 2023 (KZM 23 681) kündigte die Staatsanwaltschaft die Daten für die Schlusseinvernahmen an, welche im Juni/Juli 2023 stattgefunden haben. Seither begründet die Staatsanwaltschaft ihre Haftverlängerungsanträge (KZM 23 1136 und KZM 23 1572) damit, dass die Anklageschrift aufgrund des umfangreichen Verfahrens längere Zeit beanspruche. Gesamthaft betrachtet kann gesagt werden, dass bis auf die Haftperioden nach den Schlusseinvernahmen der Staatsanwalt- schaft sicherlich keine unzureichende Tätigkeit vorgeworfen werden kann. Die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft betreffend die zwei Haftperioden nach den Schlusseinvernahmen erscheinen allerdings sehr knapp. Indessen kann es nicht darum gehen, vergangene Haftperioden und damit frühere Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich einer einlässlichen separaten Prüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Beschwer- deverfahren ist der aktuelle Stand der Dinge zu prüfen; nachträglich separat eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots für vorangegangene Perioden festzustellen, geht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Der Beschwerdeführerin hätte es offen gestanden, gegen die einzelnen Haftentscheide Beschwerde zu führen. Die Vorinstanz stellte im Übrigen mit Entscheid vom 18. Januar 2024 eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots fest. Es wird letztlich Aufgabe des Sachgerichts sein, die Gesamtverfahrensdauer zu prüfen und allfällig eine Strafminderung vorzunehmen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen). Weiter ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz korrekterweise vor- bringt – aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem letzten Entscheid eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots festgestellt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine solche automatisch fortbesteht. 11 Vielmehr muss im Rahmen des Haftprüfungsverfahren neu beurteilt werden, ob das Verfahren unter Berücksichtigung allfälliger Fortschritte seit der letzten Haftver- längerung genügend vorangetrieben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E. 3.2). 6.3.7 Hinsichtlich der letzten Haftperiode führt die Staatsanwaltschaft sowohl in ihrem Haftantrag vom 8. März 2024 als auch in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 ausführlich aus, weshalb sich die Ausarbeitung der Anklageschrift verzögert hat: So seien verschiedene Abschlussarbeiten (Paginieren und Scannen der 24 Bundes- ordner, Erstellung einer Festplatte mit elektronischen Dossier) getätigt worden. Da- bei handle es sich nicht ausschliesslich um Sekretariatsarbeit und ohne diese Ar- beiten könne keine Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werden. Weiter seien das an D.________ (Land) gestellte Rechtshilfeersuchen erst am 8. Dezember 2023 und die Übersetzung am 21. Dezember 2023 eingetroffen. Anfangs Februar 2024 seien noch drei Editionsgesuche betreffend Vorakten gestellt worden, wobei die letzten Vorakten erst kürzlich eingetroffen seien. Sodann sei am 7. März 2024 das Verfahren gegen N.________ abgetrennt worden, wobei die Akten physische hätten abgetrennt werden müssen. Zudem hätten seit der letzten Haftverlängerung aktuelle ausländische Strafregisterauszüge für andere Beschuldigte eingeholt wer- den müssen. 6.3.8 Vorliegend deutet nichts auf nicht akzeptable Zeitlücken hin (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.2.2). Vielmehr gelingt es der Staatsanwaltschaft im aktuellen Haftverlängerungsverfahren überzeugend zu be- gründen, dass sie nicht untätig war und weshalb die Anklageschrift noch nicht fer- tiggestellt werden konnte. Nach dem Gesagten kann im Sinne einer Gesamtbe- trachtung nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen wäre, das Verfahren genügend voranzutreiben. Damit liegt keine und schon gar keine schwerwiegende Verletzung des besonderen Beschleu- nigungsgebots vor, welche zudem eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen wür- de. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft gehalten ist, die Ausfertigung der Anklageschrift beschleunigt voranzutreiben. 6.4 Schliesslich sind auch keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten (vgl. inso- weit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Wie an- geführt (E. 5.4.3 hiervor), kann die von der Beschwerdeführerin ausgehende Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. Geeignete Ersatz- massnahmen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 vom 18. Ja- nuar 2023 E. 5.2.2), welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit derzeit nicht und werden von der Be- schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 12 7. Nach dem Gesagten sind die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate und die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. März 2024 rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im En- dentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8.2 Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtpflege beantragt, ist diese abzuweisen: Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 festgehalten hat, garantiert der verfassungsrechtliche Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten. Daher ist der beschuldigten genauso wie der verurteilten Person bei gegebenen Vorausset- zungen eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Hingegen haben die beschuldigte und die verurteilte Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen der Beschuldigten/Beschwerdeführerin vom 9. April 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsident O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 16. April 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14