7. Die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate und die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. März 2024 sind somit rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).