Folglich liegt auch keine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde. 6.3 Die gewährte Haftverlängerung bis 22. Juni 2024 ist auch aus weiteren Überlegungen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2022 festgenommen und befindet sich seit 23 Monaten in Haft. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 22. Juni 2024, was zu einer Haftdauer von insgesamt 26 Monaten führt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismässig sei.