Wie die zuständige Staatsanwältin selbst eingesteht, wurde der Umfang der Anklageschrift deutlich unterschätzt, so dass fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, dass diese viel früher vorliege. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Verfahren voranzutreiben. 6.2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot nicht verletzt hat. Folglich liegt auch keine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde.