Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich nicht um einen komplexen und umfangreichen, sondern um einen «üblichen» Fall im Bereich Menschenhandel und Förderung der Prostitution handelt und damit insgesamt das Mass der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens anzweifelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es notorisch, dass Strafverfahren im Bereich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution gegen mehrere Beschuldigte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfangreicher und komplexer sind, als andere Verfahren. Dazu kommen die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte.