6.2.5 Des Weiteren sind die mehrfach von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Komplexität sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich nicht um einen komplexen und umfangreichen, sondern um einen «üblichen» Fall im Bereich Menschenhandel und Förderung der Prostitution handelt und damit insgesamt das Mass der Komplexität und des Umfangs des Verfahrens anzweifelt, kann ihm nicht gefolgt werden.