Anfangs Februar 2024 seien noch drei Editionsgesuche betreffend Vorakten des Beschwerdeführers gestellt worden, wobei die letzten Vorakten erst kürzlich eingetroffen seien. Sodann sei am 7. März 2024 das Verfahren gegen E.________ abgetrennt worden, wobei die Akten physische hätten abgetrennt werden müssen. Zudem hätten seit der letzten Haftverlängerung aktuelle ausländische Strafregisterauszüge für den Beschuldigten und E.________ eingeholt werden müssen. 6.2.5 Des Weiteren sind die mehrfach von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Komplexität sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen.