So seien verschiedene Abschlussarbeiten (Paginieren und Scannen der 24 Bundesordner, Erstellung einer Festplatte mit elektronischen Dossier) getätigt worden. Dabei handle es sich nicht ausschliesslich um Sekretariatsarbeit und ohne diese Arbeiten könne keine Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werden. Weiter seien das an F.________ (Land) gestellte Rechtshilfeersuchen erst am 8. Dezember 2023 und die Übersetzung am 21. Dezember 2023 eingetroffen. Anfangs Februar 2024 seien noch drei Editionsgesuche betreffend Vorakten des Beschwerdeführers gestellt worden, wobei die letzten Vorakten erst kürzlich eingetroffen seien.