6.2.4 Im aktuellen Haftprüfungsverfahren sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Es trifft zwar zu, dass die Ausarbeitung der Anklageschrift verhältnismässig lange dauert; allein diese Tatsache vermag eine