Vielmehr muss im Rahmen des Haftüberprüfungsverfahren neu beurteilt werden, ob das Verfahren unter Berücksichtigung allfälliger Fortschritte seit der letzten Haftverlängerung genügend vorangetrieben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E. 3.2). Sodann ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung möglich ist, Zeiten des Stillstands durch andere Zeitspannen mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit zu kompensieren. 6.2.4