Zunächst ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt – aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem letzten Entscheid vom 23. Januar 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine solche automatisch fortbesteht. Vielmehr muss im Rahmen des Haftüberprüfungsverfahren neu beurteilt werden, ob das Verfahren unter Berücksichtigung allfälliger Fortschritte seit der letzten Haftverlängerung genügend vorangetrieben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E. 3.2).