Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausgemacht werden. Vorab kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt – aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem letzten Entscheid vom 23. Januar 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine solche automatisch fortbesteht.