Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2024 geltend gemachten Argumente vermöchten eine derartige Verzögerung in der Ausarbeitung der Anklageschrift nicht zu rechtfertigen. Vielmehr stehe das Verfahren seit gut acht Monaten grossmehrheitlich still und die Staatsanwaltschaft sei nicht in der Lage, innert angemessener Dauer den Entwurf der Anklageschrift auszuarbeiten. Gestützt darauf sei das Beschleunigungsgebot gravierend verletzt worden, weshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen sei. 6.2.3 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ausgemacht werden.