Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass es sich vorliegend um einen im Bereich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution «üblichen» Fall mit nur fünf Privatklägerinnen handle und nicht um ein komplexes und umfangreiches Verfahren. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2024 geltend gemachten Argumente vermöchten eine derartige Verzögerung in der Ausarbeitung der Anklageschrift nicht zu rechtfertigen.