Zu einer Haftentlassung führe ohnehin nur eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots. Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage sei, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungsund konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung abzuschliessen, seien nicht ersichtlich. 6.2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, dass es sich vorliegend um einen im Bereich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution «üblichen» Fall mit nur fünf Privatklägerinnen handle und nicht um ein komplexes und umfangreiches Verfahren.