Zudem habe sie auf prioritäre Haftfälle aus der «Aktion Y» verwiesen, was gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer berücksichtigt werden dürfe. Insgesamt erscheine das Beschleunigungsgebot nicht als verletzt und eine Dauer von drei Monaten für die Ausarbeitung der Anklageschrift, die Frist gemäss Art. 318 StPO und die definitive Anklageerhebung als angemessen. Zu einer Haftentlassung führe ohnehin nur eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots.