In der Stellungnahme vom 8. März 2024 habe die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Eingabe am 12. Januar 2024 genügend darlegen können, warum eine Verfahrensverschleppung zu verneinen sei. Sie habe genauere Angaben gemacht, wonach Abschlussarbeiten im Verfahren getätigt und weitere Verfahrensschritte durchgeführt worden seien. Zudem habe sie auf prioritäre Haftfälle aus der «Aktion Y» verwiesen, was gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer berücksichtigt werden dürfe.