13 Monaten habe das Zwangsmassnahmengericht allerdings und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine letztmalige Möglichkeit zur Ausarbeitung der Anklageschrift und Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO gegeben. In der Stellungnahme vom 8. März 2024 habe die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Eingabe am 12. Januar 2024 genügend darlegen können, warum eine Verfahrensverschleppung zu verneinen sei.