Im Entscheid vom 23. Januar 2024 habe das kantonale Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots festgehalten, da der eingereichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 keine weiteren Konkretisierungen hinsichtlich des erforderlichen Zeitumfangs hätten entnommen werden können. Der alleinige Hinweis auf die Komplexität und den Umfang in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht genüge nicht. Mit der Haftverlängerung von zwei