Untersuchungshaft bedürften einer regelmässigen Überprüfung, wobei auf die Verfahrensakten abzustellen sei, welche sich nach Fortschritt der Verfahrenshandlungen veränderten. Das Zwangsmassnahmengericht sei daher nicht an die Gründe gebunden, die es zuvor angenommen habe. Im Entscheid vom 23. Januar 2024 habe das kantonale Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots festgehalten, da der eingereichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2024 keine weiteren Konkretisierungen hinsichtlich des erforderlichen Zeitumfangs hätten entnommen werden können.