Die angemessene Verfahrensdauer entziehe sich starren Regeln und es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweise. Kriterien bildeten etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Personen und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Entscheide betreffend Untersuchungshaft bedürften einer regelmässigen Überprüfung, wobei auf die Verfahrensakten abzustellen sei, welche sich nach Fortschritt der Verfahrenshandlungen veränderten.